Widerrufsbutton / Richtlinie (EU) 2023/2673
Neuer Widerrufsbutton ab Juni 2026: Was Online-Händler jetzt wissen sollten
Ab dem 19. Juni 2026 müssen viele Unternehmen, die online Verträge mit Verbraucherinnen und Verbrauchern abschließen, eine elektronische Widerrufsfunktion bereitstellen. Grundlage ist die Richtlinie (EU) 2023/2673, mit der die Verbraucherrechte im digitalen Geschäftsverkehr weiter gestärkt werden.
Für Online-Shops, Buchungsportale und andere digitale Verkaufsplattformen bedeutet das: Der Widerruf eines online geschlossenen Vertrags muss künftig ebenso einfach möglich sein wie der Vertragsschluss selbst.
Was ändert sich konkret?
Kunden sollen ihren Widerruf künftig über eine klar erkennbare Online-Funktion erklären können. Diese wird häufig als „Widerrufsbutton“ bezeichnet. Die Funktion muss leicht auffindbar, eindeutig beschriftet und ohne unnötige Hürden nutzbar sein.
In der Praxis kann dies zum Beispiel über eine Schaltfläche wie „Vertrag widerrufen“ oder „Bestellung widerrufen“ erfolgen. Nach dem Absenden des Widerrufs muss der Verbraucher eine Bestätigung auf einem dauerhaften Datenträger erhalten, in der Regel per E-Mail.
Welche Unternehmen sind betroffen?
Betroffen sind vor allem Unternehmen, die online Verträge mit Verbrauchern abschließen. Dazu zählen insbesondere:
Online-Shops im B2C-Bereich
Anbieter digitaler Dienstleistungen
Plattformen mit Online-Buchungs- oder Bestellfunktion
Anbieter von Verträgen, die über Webseiten oder Apps abgeschlossen werden
Reine B2B-Shops sind in der Regel nicht betroffen, sofern Verbraucherbestellungen wirksam ausgeschlossen sind. Bei gemischten Angeboten oder öffentlich zugänglichen Shops sollte jedoch genau geprüft werden, ob die neue Pflicht greift.
Warum frühzeitige Vorbereitung wichtig ist
Auch wenn die Pflicht erst ab dem 19. Juni 2026 gilt, sollten Unternehmen ihre Shopsysteme und Webseiten frühzeitig prüfen lassen. Besonders bei älteren Systemen, individuell entwickelten Shops oder stark angepassten Templates kann die technische Umsetzung mehr Aufwand verursachen als zunächst erwartet.
Neben dem sichtbaren Button sind weitere Punkte zu beachten:
Einbindung einer Widerrufsseite oder eines Formulars
Speicherung und Dokumentation eingehender Widerrufe
automatische Eingangsbestätigung per E-Mail
Anpassung von Widerrufsbelehrung, Bestellmails und Kundenkonto
Datenschutz, Spam-Schutz und technische Sicherheit
Prüfung der Darstellung auf Desktop und Mobilgeräten
Zusätzliche Informationen
Mehr zu diesem Thema
Was sollten Sie als Shopbetreiber jetzt tun?
Unternehmen sollten zunächst klären, ob ihre Webseite oder ihr Shop unter die neue Regelung fällt. Anschließend empfiehlt sich eine technische Bestandsaufnahme:
Welches Shopsystem wird eingesetzt?
Ist das System noch updatefähig?
Gibt es bereits eine digitale Widerrufsmöglichkeit?
Wo müssen Links und Hinweise ergänzt werden?
Wie werden Widerrufe intern dokumentiert und bearbeitet?
Müssen E-Mail-Vorlagen oder Rechtstexte angepasst werden?
Gerade ältere Shopsysteme sollten nicht erst kurz vor Ablauf der Frist angepasst werden. Je früher die Umsetzung geplant wird, desto geringer ist das Risiko von Engpässen, technischen Problemen oder unnötigem Zeitdruck.
Unsere Unterstützung
Wir unterstützen Unternehmen bei der Prüfung und technischen Umsetzung der neuen Anforderungen. Dazu gehören die Analyse bestehender Shopsysteme, die Konzeption einer passenden Widerrufsfunktion, die technische Integration sowie die Anpassung relevanter Seiten, Formulare und E-Mail-Vorlagen.
Ob moderner Online-Shop, individuell entwickelte Plattform oder älteres Bestandssystem: Wir helfen dabei, die neue elektronische Widerrufsfunktion sauber, nutzerfreundlich und technisch zuverlässig umzusetzen.
Sprechen Sie uns gern an, wenn Sie prüfen möchten, ob Ihr Online-Angebot von der neuen Pflicht betroffen ist oder welche Anpassungen bis Juni 2026 erforderlich sind.